Systemversagen: An den Pflichten der Kassen ansetzen!

Kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen mit den Kassen, findet häufig eine Sachstandsprüfung statt, d. h. es wird eingeschätzt, ob wirklich eine Dringlichkeit vorliegt, die vorgeschlagenen Kassentherapeuten wirklich nicht erreichbar waren etc. Dies ist langwierig und risikobehaftet. Urteile zeigen, dass es einen effizienteren Ansatzpunkt gibt: Die Kassen sind nach § 14 SGB I dazu verpflichtet, über die den Patient*innen zustehenden Sozialleistungen zu beraten. § 17 regelt, dass die notwendigen Sachleistungen auch zur Verfügung stehen müssen. Das heißt für die Kostenerstattung:

Patient*innen sollten auf eine Beratung zur Antragsstellung bestehen und diese dokumentieren. Die Aussage, Kostenerstattung gebe es nicht oder ein Antrag sei aussichtslos, stellen selbstverständlich keine ausreichende Beratung dar!

Der reine Verweis auf die Termin-Service-Stelle entbindet die Kasse nicht von der Pflicht, die dort vermittelten Leistungen dem Patienten tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Die Vermittlung einer einzelnen probatorischen Sitzung reicht nicht aus!

In beiden Fällen kann juristisch damit argumentiert werden, dass die nicht erfüllte Pflicht seitens der Kasse das Systemversagen darstellt. Die Prüfung weiterer Sachverhalte kann so entfallen.

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